VZ im Domainnamen = Abmahnung ?


19.02.08 Kategorie Web 2.0 von

Eine Abmahnung im Briefkasten und das nur weil man in seinem Domainnamen zwei bestimmte Buchstaben verwendet? So ergangen ist es in den letzten Tagen ErstiVZ und ich habe es bereits in einem Artikel erwähnt. Nun bangen einige andere Domain- & Projektinhaber um ihre Ersparnisse. Denn eines ist eine Abmahnung nie: Billig!

Bereits jetzt haben einige Blogger von diesen doch sehr miesen Abmahnungen berichtet. Auch der Gründer von PennerVZ schreibt in seinem Blog folgendes:

PennerVZ, die erste soziale Plattform, die seit nunmehr knapp 1 1/2 Jahren auf das Schicksal Obdach- und Wohnungsloser aufmerksam macht, und ausdrücklich von den StudiVZ-Gründern geduldet wird (und mehrfach von ihnen verlinkt wurde), soll geschlossen werden? Wegen einem “VZ” im Namen?

RobertBasic greift diese Thematik auch auf und vergleicht diese mit dem damaligen “T-Platzhalter” im Domainnamen und den daraus resultierenden Abmahnungen seitens der Telekom.

Werden also die Betreiber von SchülerVZ und StudiVZ alle anderen Webseiten abmahnen, welche ein VZ im Domainnamen tragen oder handelt es sich bei ErstiVZ um eine Ausnahme? Schließlich steht VZ schon seit einigen Jahren für Verzeichnis und kein Mensch hat Rechte auf zwei Buchstaben…

Betroffen wären z.B. FickenVZ, Abitur-VZ, PennerVZ, detektei-vz, EmoVZ (es kann geheult werden) und viele andere Projekte.

Update: Es ist passiert! AbiturVZ wurde auch abgemahnt… Weitere Infos gibt es hier.



10 Kommentare to “VZ im Domainnamen = Abmahnung ?”

  1. Christian sagt:

    Der Betreiber von PennerVZ spekuliert aber nur – er schreibt ja er hätte noch nichts von den StudiVZ-Gründern gehört, von daher ist seine “Abmahnung” erst mal nur eine reine Vermutung. Insgesamt liegt der Vergleich zum T-Platzhalter aber schon recht nahe….

    Es gibt aber inzwischen auch jede Menge dämlicher VZs. Trotzdem kein Grund für Abmahnungen, denn weder die Abkürzung VZ für Verzeichnis noch die Idee des Social Networks stammen ja von den StudiVZ-Gründern….

  2. Aslex sagt:

    Ahh hab das Fragezeichen vergessen *g*

  3. [...] hier, hier, hier, hier und hier [...]

  4. [...] in Weblogs (zum Beispiel beim Netgestalter und auch in Ayom zu lesen verschickt jetzt auch studivz Abmahnungen. Die Macher von StudiVZ sind [...]

  5. [...] die nicht gewollt war aber trotzdem gut einschlug! siehe: denquer.de, meinungsfreiheit.li, netgestalter.de usw. [...]

  6. Udo sagt:

    Hi,
    pokervz.com wurde sogar eine Einstweilige Verfügung geschickt. Das ist nen kleiner Schritt weiter. Da geht es um Strafzahlungen von 250.000 Euro wenn der Begriff benutzt wird. Die Seite hat nichtmal nen ähnliches Design oder nen ähnlichen Aufbau! Haben sich mitlerweile in pokerfreunde.net umbenannt. Bin mal gespannt, was mit der Einstweiligen Verfügung passiert! Deutsche Gerichte scheinen schnell und unbedacht zu entscheiden…
    Ciao
    Udo

  7. lewxx sagt:

    Tretet meiner gruppe bei (meine hp is der link zur gruppe)
    name:
    :( Ich Hasse Studivz dafür das es andere Domains abmahnt!

  8. StudiVZ
    kann es nicht sein lassen,
    oder wie kommt man schnell und günstig an Domains.

    Folgendes Schreiben erhielten wir am Wochenende:

    Ihre Markenanmeldungen „Schulfreundevz“ und „Insidervz“

    Sehr geehrter Herr Förtsch,

    wie Ihnen bekannt sein dürfte, betreiben wir – die studiVZ Ltd. – z.B. unter den Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland äußerst bekannte und beliebte Online-Netzwerke, die von einer Vielzahl von Personen z.B. als Kontakt-Plattformen (sog. Social Networks) genutzt werden.

    Die Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ genießen Schutz als nicht eingetragene Kennzeichen (§§ 4 NR. 2,5 Abs. 2 und 3 MarkenG). Daneben bestehen Registerrechte u. a. an den Bezeichnungen „StudiVZ“ (Reg.-Nr. 30631583.1) „schülerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 868) und „schuelerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 867).

    Durch die außergewöhnlich hohe Bekanntheit der Social Networks „studiVZ“ und „schuelerVZ“ haben sich die angesprochenen Verkehrskreise der 14- bis 29-jährigen schnell an unsere Kennzeichensystematik gewöhnt. Mithin können wir uns auf den Schutz einer Kennzeichenfamilie für Zeichen berufen, die nach dem Prinzip „Interesse/Interessengruppe + VZ“ gebildet werden.

    Wir wurden kürzlich auf Ihre Registrierung der Wortmarke „Schulfreundevz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und Ihre Anmeldung der Wortmarke „Insidervz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) aufmerksam. Zudem ist uns die Benutzung der Zeichen als Bestandteile von folgendes Domains aufgefallen:

    „schulfreundevz.de“, „schuldfreundevz.at“, „schulfreundevz.ch“, schulfreundevz.com“,
    „schulfreundevz.net“, „schulfreundevz.info“, „schulfreunde.eu“, schulfreunde-vz.de“,
    „schulfreunde-vz.at“, „schulfreunde-vz.ch“, „schulfreunde-vz.com“, „schulfreunde-vz.net“,
    „schulfreunde-vz.info“, „schulfreunde-vz.eu“,,,insidervz.at“, „insidervz.ch“, „insidervz.com“,
    „insidervz.net“, „insidervz,info“, „insidervz.eu“, „insider-vz.de“ „insider-vz.at, „insider-vz.ch“,
    „insider-vz.com“, „insider-vz.net“, „insider-vz.info“ und „insider-vz.eu“.

    Auf der unter diesen Domains abrufbaren Website kündigen Sie die Entstehung des Social Networks „Schulfreundevz.de“ an.

    Dementsprechend ist eine Verletzung unserer Kennzeichenrechte gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG ernstlich und unmittelbar zu besorgen. Uns stehen daher dagegen Sie Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung zu. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Landgericht Köln kürzlich in den Fällen „FussballerVZ“ (Az. 33 O 398/07), „PokerVZ“ (Az. 31 O 47/08), „BewerberVZ“ (Az- 31 O 76/08), „RotlichtVZ“ (Az. 31 O 185/08) und „MatheVZ“ (Az. 31 O 299/08) sowie das Landgericht Hamburg im Fall „DogVZ“ (Az. 312 O 262/08) zu unseren Gunsten entschieden haben.

    Wir fordern Sie daher zur Unterlassung und zur Beseitigung der Erstbegehungsgefahr, insbesondere durch Verzicht auf die Marke „Schulfreundevz“ und Rücknahme der Markenanmeldung „Insidervz“ sowie Löschung der genannten Domains, auf.

    Die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche können Sie gemäß ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Aufgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden. Wir geben Ihnen dazu bis zum

    Donnerstag, den 31.Juli 2008, 18.00 Uhr

    Gelegenheit. Einen solche Erklärung haben wir für Sie vorbereitet und als Anlage beigefügt. Sie können die Frist durch Telefaxschreiben einhalten, wenn uns unverzüglich darauf die originalschriftliche Erklärung zugeht. Sollte die Frist verstreichen, werden wir weitere rechtliche Schritte einleiten.

    Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche, ggf. von Schadensersatz, vor.

    Alternativ können wir uns eine einvernehmliche Lösung des Konflikts vorstellen. Eine solche könnte darin bestehen, dass Sie die Domains auf uns übertragen. Im Gegenzug würden wir auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (einschließlich Auskunft und Schadensersatz) verzichten. Wegen einer solchen Übertragung können wir uns gerne zeitnah – jedoch spätestens bis zum 30.Juli 2008 – verständigen

    Mit freundlichen Grüßen

    XXXXXXXXXX
    Rechtsanwältin

    Hierzu sei folgendes gesagt:
    Zum einem ist die Marke StudiVZ höchst umstritten, und rechtlich eventuell gar nicht haltbar.
    Diesbezüglich werden wir gegebenenfalls die Markenrechte an Studivz grundsätzlich anfechten und in Frage stellen.
    Zum anderen hatte StudiVZ bisher mit ihren Klagen nur Erfolg,
    da sich die Klagen gegen Studenten und kleine Einzelkämpfer richteten.

    Diesmal jedoch hat sich StudiVZ einen Gegner herausgesucht,
    der nicht nur bereit ist die Herausforderung anzunehmen,
    vielmehr, es sich auch noch leisten kann jahrelang zu klagen.

    Wenn StudiVZ gerne die 27 Domains haben will, so dürfen sie diese gerne kaufen.
    Ab 100.000 pro Domain sind wir bereit zu verhandeln.
    Ein Holländischer Erotikdienstleister hätte die Domains auch alle sehr gerne.

    Doch auf dem Wege einer Klage
    wird es ein langer Weg werden.

    StudiVZ stützt seine Klage auf die Nennung von VZ in der Domain.
    Na wenn das so ist – uns gehören die Markenrechte an IN ist DRIN Urkundennummer 303 09 774, Aktenzeichen: 303 09 774.4/35

    Sollte sich ein Richter finden der einer Klage wegen zweier Buchstaben recht gibt,
    na dann können wir ja jeden Domaininhaber verklagen der in seiner Domain eines der Wörter in ist oder Drin verwendet.
    Insgesamt gibt es über 200 eingetragene „VZ“ Marken.
    Darunter Marken VZ Vermögenszentrum VZ Videozone BVZ, OVZ, MVZ,
    PatientVZ, PrakiVZ, FetenVZ, PartyVZ, KlientVZ, AzubiVZ, FotoVZ, UrlauberVZ.

    Wir sehen der Klage sehr gelassen entgegen,
    und freuen uns auf die juristische Auseinandersetzung.

    Mit herzlichen Grüßen
    Hans – Jürgen Förtsch
    Geschäftsführender Gesellschafter
    http://www.IN-ist-DRIN.de

  9. sven sagt:

    hoffentlich gehts den leuten von studivz auch mal an den kraken.

  10. tw16v sagt:

    ich verstehe nicht was der Müll soll, ich kann doch es nicht ernst meinen und andere verklagen die VZ in Ihren Namen haben und schon viel länger existieren wie dieses StudiumVZ ding da.

    Ich hoffe es gibt eine Rückmeldung über euren Gewinn gegen die Studenten!!!!!!!

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